Recht der Berufsausbildung
Hier entsteht eine Sammlung von Gerichtsurteilen zur Berufsausbildung.
Arbeitgeber muss Fahrt zur Berufsschule nicht bezahlen
Ein Arbeitgeber muss einem Auszubildenden nicht die Fahrt zu einer auswärtigen Berufsschule bezahlen. Die Verpflichtung des Betriebes beschränkt sich auf die Freistellung des Mitarbeiters
und die Weiterzahlung des Arbeitslohns während des Schulbesuchs.
Der Kläger muss eine auswärtige Berufsschule besuchen, da es nur dort eine Fachklasse für seinen Ausbildungsgang gibt. Er war der Meinung, da der Schulbesuch berufliche Gründe habe, müsse sein
Arbeitgeber die Fahrtkosten ersetzen. Zur Begründung verwies er auf tarifvertragliche Bestimmungen, wonach der Arbeitgeber die Kosten des Schulbesuchs zu tragen hat, wenn er den Besuch der
auswärtigen Berufsschule veranlasst hat.
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Zahlungsklage des Auszubildenden ab.
Der Begriff "veranlassen" muss eng ausgelegt werden. Eine Fahrtkostenerstattung kommt nur infrage, wenn der Ausbilder quasi auf den Besuch einer bestimmten Schule bestanden hat.
Das ist hier nicht der Fall. Dass nur eine bestimmte Schule über eine entsprechende Fachklasse verfügt, kann nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.09.2008 - 10 Sa 199/08
Quelle: arbeitsrecht.de
Praktikum ist kein Teil der Probezeit
Absolvieren angehende Azubis vor ihrer Lehre ein Praktikum in ihrem Ausbildungsbetrieb, muss das nicht auf die Probezeit angerechnet werden.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg (Az: 1Ca3082/08). In dem Fall hatte ein Lehrling geklagt, der rund dreieinhalb Monate nach Ausbildungsbeginn entlassen worden war.
Sein Vertrag sah eine viermonatige Probezeit vor, in welcher ihm fristlos gekündigt werden konnte. Der Mann führte jedoch an, dass er vor Ausbildungsbeginn schon ein sechswöchiges Praktikum in dem
Betrieb absolviert hatte. Die Probezeit sei daher schon vorbei gewesen.
Das sahen die Richter anders: Ein Praktikum und ein Ausbildungsverhältnis seien zu unterschiedlich, als dass das eine auf das andere angerechnet werden könnte. So bestünden im Praktikum zum
Beispiel keine Lernverpflichtungen. Der Ausbilder könne sich höchstens einen Eindruck von der Persönlichkeit des Praktikanten verschaffen. Anders liege der Fall höchstens, wenn ein Praktikum vor der
Lehre länger dauert als die viermonatige Probezeit (2008)
Berufsausbildungsvertrag: Was gilt für den Fall der Prüfung nach Ablauf des Ausbildungsvertrags?
[26.03.2007] -
Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit und
nicht mit bestandener Abschlussprüfung. Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt. Konsequenz: Azubis müssen diese Zwischenzeit
gegebenenfalls auf eigene Kosten überbrücken.
Das Berufsausbildungsverhältnis einer Restaurantfachfrau endete laut Vertrag am 14.10.2004. Die zuständige Industrie- und Handelskammer hatte zwar als voraussichtlichen Termin der Abschlussprüfung
"Winter 2004" verlautbaren lassen, führte die Abschlussprüfung aber erst am 29.1.2005 durch. Die Auszubildende bestand an diesem Tag ihre Prüfung. Seit dem 14.10.2004 wurde sie in ihrem
Ausbildungsbetrieb jedoch nicht mehr beschäftigt und erhielt auch keine Ausbildungsvergütung. Dagegen setzte sich sie gerichtlich zur Wehr. Sie war der Auffassung, das Ausbildungsverhältnis dauere
bis zur bestandenen Prüfung.
Das BAG entschied den Streit zulasten der Frau: Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum
Zeitpunkt der Abschlussprüfung, wenn diese später stattfindet. Das Gesetz sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Der
Ausbildungsbetrieb muss Auszubildende deshalb in der Zwischenzeit weder beschäftigen noch bezahlen.
Eine Verlängerung der Ausbildungszeit findet nur ausnahmsweise statt, wenn der
Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Dann verlängert sich auf seinen Antrag das Berufsausbildungsverhältnis bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens um ein Jahr. Weitere Ausnahme: Die zuständige Kammer oder Innung kann die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht (z. B. nach längerer Krankheit;
BAG, Urteil vom 13.3.2007, 9 AZR 494/06).
Zweite Prüfungschance bei Krankheit
Auszubildende, die wegen Krankheit nicht an ihrer Abschlußprüfung teilnehmen können, haben Anspruch auf Verlängerung ihres
Ausbildungsverhältnisses. Sonst wären kranke Auszubildende ohne Grund gegenüber denen benachteiligt, die die Abschlußprüfung nicht bestehen.
Nach dem Berufsbildungsgesetz können Auszubildende die Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnisses bis zum nächsten Prüfungstermin verlangen, wenn
sie die Abschlußprüfung nicht bestanden haben. Darunter fällt in der Regel auch das unentschuldigte Fehlen oder das Scheitern wegen eines Täuschungsversuchs, so daß BAG. Eine andere Absicht des
Gesetzgebers wäre abwegig, es besteht somit eine "planwidrige Gesetzeslücke" und die Regelung ist entsprechend anzuwenden.
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 58/98
Quelle: anwaltonline.net
Gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt auch für Auszubildende
[02.11.2006] -
Auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag dürfen Sie während des Arbeitsverhältnisses Ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Das heißt, Sie dürfen nicht
für oder bei einem Wettbewerber arbeiten. So sieht es das Gesetz vor. Das gilt auch für Ausbildungsverhältnisse. Azubis sind schadensersatzpflichtig, wenn sie gegen diese Regel
verstoßen.
Ein Versicherungsunternehmen bildete einen Lehrling zum Versicherungskaufmann aus. Im Verlauf des dritten Lehrjahr stellte das Unternehmen fest, dass der Azubi
bei Kundenbesuchen auch Versicherungsabschlüsse für die Konkurrenz vermittelte. Wenig später kündigte der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis. Der ehemalige Ausbildungsbetrieb verlangte
Schadensersatz. Durch die Aktivitäten des Azubi waren ihm Provisionen für über 30 Versicherungsverträge entgangen. Der Schaden belief sich
auf rund 10.700 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Das gesetzliche Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB gilt auch für Auszubildende. Auch diese dürfen während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten ihres Ausbilders betreiben. Wer
dagegen verstößt, muss mit Schadensersatzforderungen rechnen (BAG, Urteil vom 20. 9. 2006
Berufsausbildungsvertrag: Wann gilt eine Ausbildungsvergütung als "angemessen"?
[22.01.2007] -
Eine um 35 Prozent unter Tarif liegende Ausbildungsvergütung ist unangemessen niedrig. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Ausnahme: Die
Ausbildung ist Teil einer Initiative zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen.
Eine Krankenpflegeschülerin war bei einer Ausbildungsgesellschaft beschäftigt. Sie erhielt eine Ausbildungsvergütung, die 35 Prozent unter der tariflichen Ausbildungsvergütung lag. Dabei war die
Ausbildungsgesellschaft im Gegensatz zum Krankenhaus, in dem die Ausbildung stattfindet, nicht tarifgebunden. Die Auszubildende fand ihre Vergütung jedoch unangemessen niedrig und verlangte,
entsprechend dem Tarif des Krankenhauses bezahlt zu werden.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte sich auf die Seite der Auszubildenden. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber dürfen ihren Auszubildenden grundsätzlich keine um 35 Prozent unter
Tarif liegende Ausbildungsvergütung zahlen. Eine derart niedrige Vergütung ist unangemessen und damit gesetzeswidrig (§ 17 Abs. 1 S. 1 BBiG). Die Schwesternschülerin hat deshalb Anspruch auf die tarifliche Ausbildungsvergütung.
In der Regel gilt eine Ausbildungsvergütung bereits als unangemessen, wenn sie die tarifliche Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Ausnahmen gelten nur in Sonderfällen, wenn die Ausbildung Teil einer gemeinnützigen Initiative zur Schaffung von
zusätzlichen Ausbildungsplätzen ist. Diese Voraussetzung ist aber bei Ausbildungsgesellschaften im Krankenhausbereich regelmäßig nicht erfüllt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7.
11. 2006, 5 Sa 159/06, n. rk).
Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nach vorhergehendem Arbeitsverhältnis
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei (neu: vier!) Monate
betragen darf (§ 13 BBiG). Das gilt auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis sich an ein Arbeitsverhältnis anschließt. Haben die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die höchstzulässige Probezeit
von drei (neu: vier!) Monaten vereinbart, ist die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit anzurechnen, auch nicht, soweit die gesetzliche Mindestfrist von
einem Monat überschritten wird. Die Parteien dürfen die gesetzliche Höchstfrist für die Probezeit auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausschöpfen, wenn sie den Zeitraum von drei (neu:
vier!) Monaten für die Prüfung erforderlich halten, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet ist. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG
jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis (§ 622 Abs. 3 BGB) muss damit bei einer Kündigung während der Probezeit eine Kündigungsfrist
von zwei Wochen nicht eingehalten werden. Das Absehen von jeglicher Frist in § 15 Abs. 1 BBiG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Auf Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 18. bis zum 31. Oktober 2002 hatte ein Auszubildender geklagt, der vor dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses am 15. August 2002 im
Einzelhandelsunternehmen der Beklagten als Hilfskraft im Verkauf beschäftigt war. Die Klage hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hatte das
Berufsausbildungsverhältnis am 17. Oktober 2002 und damit während der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten dreimonatigen Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt. Da ihr
Kündigungsschreiben dem Kläger noch am selben Tag zugegangen war, endete das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien am 17. Oktober 2002.
BAG - Az: 6 AZR 127/04
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - Az: 13 Sa 66/03
Schwieriger Schadensersatz wegen schlechter Berufsausbildung im Betrieb
Kann ein Auszubildender (AzuBi) Schadensersatz verlangen, wenn der Betrieb die Ausbildungsordnung nicht einhält und schlecht ausbildet?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9 Sa 842/04) stellte hohe Beweishürden auf.
Die Auszubildende bestand die Abschlussprüfung während der vereinbarten Ausbildungszeit nicht. Der Ausbildungsbetrieb verlängerte daraufhin das
Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Etwa sieben Monate nach der misslungenen ersten Abschlussprüfung bestand die Auszubildende die Wiederholungsprüfung erfolgreich und
wurde vom Ausbildungsbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen.
Die Auszubildende machte jetzt Schadensersatz mit der Begründung geltend, das Nichtbestehen der ersten Prüfung läge daran, dass sie unzureichend
ausgebildet worden sei; ihr Ausbilder habe die Ausbildungsordnung nicht eingehalten. Bei ordnungsgemäßer Ausbildung im Betrieb hätte sie bereits die erste Abschlussprüfung bestanden. Der Arbeitgeber
solle ihr deshalb die Differenz zwischen dem Gesellenlohn - und der Ausbildungsvergütung für die Zeit der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses als Schaden ersetzen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 6.7.2005 – 9 Sa 842/04, der Ausbildenden stehe kein Schadensersatzanspruch zu:
Der ausbildende Betrieb habe zwar die Rechtspflicht, dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich
sind (Nach § 6 BBiG a.F., § 14 BBiG n.F.). Verletze der Betrieb diese Ausbildungspflicht, könne er auch zum Ersatz des dem Auszubildenden dadurch entstehenden Schadens verpflichtet sein.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Ausbildung sei allerdings, dass der Auszubildende vor Gericht schlüssig darstelle, warum gerade die Verletzung der
Ausbildungsverpflichtung ursächlich für das Nichtbestehen der Prüfung sei. Das Nichtbestehen einer Prüfung könne nämlich auch ganz andere Ursachen haben, als eine unzureichende Ausbildung im Betrieb.
Für diesen Ursachenzusammenhang zwischen schlechter Ausbildung und nicht bestandener Ausbildungsprüfung trage im Prozess aber der Auszubildende die Darlegungs- und Beweislast. Könne der Ausbildende
diesen Ursachenzusammenhang nicht genau darstellen, dürfe der Arbeitgeber nicht zu Schadensersatz verurteilt werden. Im entschiedenen Fall sei der Klägerin die schlüssige Darstellung dieses
Ursachenzusammenhangs nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen.
Kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zur Berufsschule
Muss ein Lehrling für die Fahrt zur Berufsschule Kosten aufwenden, hat er deshalb keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch den Arbeitgeber. Ein solcher
Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung.
Das hat das Landesarbeitsgericht im Fall eines Auszubildenden als Kaufmann im Gesundheitswesen entschieden, der in einer Klinik ausgebildet wurde und für einen
halbjährigen Zeitraum 773 Euro Fahrtkostenerstattung verlangt hatte.
Das Gericht bestätigt die bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und verweist darauf, dass die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) keine
Regelung zur Erstattung von durch den Berufsschulbesuch entstehenden Fahrtkosten enthalte. Ein solcher Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Normen des BBiG ableiten. Etwas
anderes gelte nur, wenn der Lehrling auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht die nächstliegende oder eine andere als die staatliche Berufsschule besuche. Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. August 2007; Az.: 17 Sa 969/07
Begrenzte Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Ausbildungsvergütung
Das Bundesarbeitsgericht stärkte die Position der Unternehmen, die junge Menschen beruflich ausbilden. Die Richter stellten klar, dass
ausbildende Betriebe das Gehalt von Auszubildenden grundsätzlich auch ohne Beteiligung des Betriebsrates festlegen können. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates komme nur unter bestimmten
Voraussetzungen in Betracht.
Hintergrund des Urteils bilden die zunehmenden Konflikte zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten über die Eingruppierung der Gehälter von
Auszubildenden. Die Richter entschieden, dass der Betriebsrat nur dann die Ausbildungsvergütung nach den Tarifstrukturen verlangen könne, wenn die Vergütungsgruppenordnung des zugrunde liegenden
Tarifvertrages die speziellen Belange der Auszubildenden berücksichtige.
Eine Gruppenvergütungsordnung ist ein kollektives Entgeltschema, was mindestens zwei verschiedene Gruppen für die Vergütung von Arbeitnehmern
enthält. Die Zuordnung erfolgt nach bestimmten Merkmalen wie beispielsweise Art der Tätigkeit, Alter der Arbeitnehmer, Dauer der Betriebszugehörigkeit etc. Kurz: kein Tarifvertrag mit passender
Eingruppierungsregelung für Auszubildende - kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates!
Wichtig: Gleichwohl darf der Lohn der Auszubildenden nicht willkürlich vereinbart werden. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass die
Vergütung angemessen sein muss. Was darunter zu verstehen ist, konkretisierte die Rechtsprechung bereits in früheren Urteilen. Als Faustregel gilt eine frei vereinbarte Vergütung als angemessen,
solange sie nicht unterhalb von 20 Prozent der Ausbildungsvergütung ähnlicher Tarifverträge liegt.
(Urteil des ABR 8/05 vom 3. Mai 2006)
Gesundheitliche Eignung als Ausbildungsvoraussetzung
Vereinbart ein Arbeitgeber in einem Ausbildungsvertrag den Nachweis der gesundheitlichen Eignung als aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des
Ausbildungsvertrages, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall einer Bewerberin entschieden, die mit einer Krankenpflegeschule einen Ausbildungsvertrag
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin mit einer entsprechenden Sondervereinbarung geschlossen hatte. Die Krankenpflegeschule wurde in der Rechtsform eines Vereins betrieben. Dadurch stand der
Abschluss des Ausbildungsvertrages unter dem Vorbehalt, dass die gesundheitliche Eignung für den Beruf durch die Einstellungsuntersuchung nachgewiesen wird. Als das Untersuchungsergebnis negativ
ausfiel, bestand die Bewerberin gleichwohl auf dem Ausbildungsverhältnis.
In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass es zulässig sei, den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den vorgesehenen Ausbildungsberuf als
aufschiebende Bedingung zu vereinbaren.
Urteil des Landesarbeitsarbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2006, Az: 9 Sa 2313/05
Kündigung eines Lehrlings außerhalb der Probezeit
Erbringt ein Lehrling in der Berufsausbildung schlechte Leistungen in der Berufsschule, darf der Arbeitgeber dies nur dann zum Anlass für eine Kündigung außerhalb
der Probezeit nehmen, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. In jedem Fall setzt dies eine wirksame Abmahnung voraus.
Das hat das Arbeitsgericht Essen im Fall eines Maurerlehrlings entschieden, dem der Arbeitgeber wegen mangelhafter Leistungen in der Zwischenprüfung ein Jahr vor
dem Ende der Lehrzeit fristlos gekündigt hatte.
In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass eine Kündigung keinen Sanktionscharakter habe sondern zukunftsbezogen sei. Als wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung könne in Betracht kommen, dass die in der Zwischenprüfung gezeigten Ausbildungslücken das Bestehen der späteren Abschlussprüfung ausschließen würden. Dafür sei aber der
Ausbildende vollständig darlegungs- und beweispflichtig.
Bezüglich der mangelhaften Leistungen des Lehrlings habe der Arbeitgeber zwar eine Abmahnung ausgesprochen, diese habe aber den Anforderungen, die von der
Rechtsprechung gestellt werden, nicht entsprochen. Denn es sei für den Wiederholungsfall keine schärfere arbeitsrechtliche Sanktion in Aussicht gestellt worden. Zudem sei eine weitere Rüge erst nach
der vom Lehrling zu erbringenden Zwischenprüfungsleistung ergangen, so dass insoweit für den Lehrling keine Möglichkeit zur Besserung des Leistungsverhaltens bestanden habe.
(Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27. September 2006, Az.: 2 Ca 2427/05)
Keine Weiterbeschäftigung gemäß §78 a BetrVG nach Ende überbetrieblicher Ausbildung
Gemäß § 78 a Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kommt im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber dann ein
Ausbildungsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande, wenn der Auszubildende Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist und innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt.
In dem vom BAG entschiedenen Fall schloss ein Auszubildender einen Ausbildungsvertrag mit einem Bildungsträger. Die Maßnahme wurde von der örtlichen
Arbeitsverwaltung gefördert. Die überbetriebliche Ausbildung umfasste auch ein viermonatiges Praktikum in einem Unternehmen. Dort ließ sich der Auszubildende in die Jugend- und
Auszubildendenvertretung wählen. Zwischen ihm und dem Unternehmen bestand kein Ausbildungsvertrag. Nach Ende der Ausbildung begehrte der Auszubildende die Feststellung, dass mit dem Unternehmen ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung des Unternehmens stützte er seinen Anspruch auf § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Das BAG wies die Revision des Betroffenen am 17. August 2005 zum Az. 7 AZR 553/04 mit der folgenden Begründung zurück:
Für die Anwendbarkeit des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG bedürfe es eines wirksamen Ausbildungsvertrages zwischen dem Auszubildendem und dem Unternehmen nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes
(BBiG). Dieser liege hier im Fall der überbetrieblichen Ausbildung nicht vor. Das Ausbildungsverhältnis bestünde nur zwischen dem Auszubildendem und dem Bildungsträger. Die Durchführung des
berufspraktischen Teils der Ausbildung in dem Unternehmen allein begründe kein Ausbildungsverhältnis zwischen dem Auszubildendem und dem Unternehmen, auch nicht konkludent. Das Unternehmen erfülle
lediglich eine vertraglich eingegangene Pflicht gegenüber dem Bildungsträger, den Auszubildenden fachpraktisch auszubilden.
Folglich ist der § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht anwendbar, womit er als Anspruchsgrundlage ausscheide.
Konsequenz dieses Urteils:
Jugend- und Auszubildendenvertreter können nicht auf Grundlage des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG die unbefristete Weiterbeschäftigung nach Abschluss einer überbetrieblichen Ausbildung in dem
Unternehmen verlangen, indem sie (ohne Ausbildungsvertrag) Teile ihrer praktischen Ausbildung absolvierten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, endet ihr Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der
Abschlussprüfung. Es finden die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Prüfung bestanden: Was nun?
Besteht ein Lehrling vor Ende seiner befristeten Ausbildungszeit die Prüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch
die zuständige Kammer.
Beschäftigt der Arbeitgeber den ehemaligen Lehrling nach Kenntnis von der bestandenen Prüfung weiter, gilt damit ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als
begründet. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Auszubildenden als Fachinformatiker bestätigt, der vor dem vertraglichen Ausbildungsende seine Prüfung bestanden und darüber eine Bestätigung
der IHK erhalten hatte, die er im Ausbildungsbetrieb aushändigte. Er erschien an den folgenden Tagen im Betrieb und arbeitete zunächst dort, bevor der Arbeitgeber ihn nach Hause schickte.Später
forderte er Facharbeitgerhalt bis zum Termin seiner Eigenkündigung.
In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass mit der Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Entscheidend sei die Mitteilung
über das Bestehen der Prüfung.
Die später erfolgte Mitteilung der detaillierten Prüfungsresultate an den Betrieb sei nicht konstitutiv für die Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juni 2005; Az.: 6 AZR411/04)
Ausbildungsverhältnis verlängern trotz nicht bestandener Prüfung
Macht ein Lehrling, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, seinen Verlängerungsanspruch erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, tritt
die Verlängerungswirkung nur ein, wenn er seinen Anspruch unverzüglich erklärt. Das hat das Bundesarbeitsgericht bei einem Lehrling entschieden, der seine Prüfung zum Fliesenleger fünf Wochen vor
Ausbildungsende nicht bestanden, seinen Verlängerungsanspruch aber erst vier Wochen nach seinem vertraglichen Ausbildungsende geltend gemacht hatte.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht
fristgebunden sei. Werde der Anspruch aber nach der regulären Ausbildungszeit geltend gemacht, müsse dies unverzüglich geschehen. Dies sei verfassungsrechtlich geboten, denn die Regelung des
einseitigen Verlängerungsanspruches stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Ausbildenden dar. Der Ausbildende habe für den Fall des Nichtbestehens einen Ausbildungsplatz vorzuhalten, um eine
weitere Chance für den Berufsabschluss einzuräumen. Diese Pflicht sei auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß zu begrenzen. Das verlange, dass der Lehrling den Anspruch unverzüglich und damit
ohne schuldhaftes Zögern geltend mache. Ob dies der Fall sei, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Lehrling müsse ein angemessener Zeitraum verbleiben, um sich Klarheit zu
verschaffen.
Im vorliegenden Fall habe der Lehrling bei einem Ausbildungsende am 31. Juli 2005 den Anspruch erst am 26. August 2005 geltend gemacht; das sei nicht
unverzüglich.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2004; Az.: 6 AZR 519/03)
Wenn die Berufsschule länger dauert
Schulstunden sind keine Überstunden. Auszubildende können keine zusätzliche Vergütung für die Zeit verlangen, die sie länger in der Berufsschule verbracht haben, als sie an diesem Tag
hätten arbeiten müssen. Schulstunden sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2003 keine Überstunden.
Der Kläger, ein volljähriger Auszubildender, hatte nach dem Manteltarifvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Von Dienstag bis Freitag war er jeweils 8 Stunden in seinem
Ausbildungsbetrieb beschäftigt. An Montagen hingegen betrug seine tägliche Arbeitszeit nur 5,5 Stunden. Änderungen des Unterrichts in der Berufsschule führten dazu, dass der Azubi montags die
Schulbank drücken musste. Dort aber klingelte die Schlussglocke erst nach 8 Stunden.
Zeit genug für den Auszubildenden einmal in Ruhe nachzurechnen: Im Betrieb nur 5,5 Stunden Arbeitspflicht. In der Schule aber 8 Stunden Anwesenheitspflicht. Macht unter dem Strich 2,5 Überstunden,
dachte sich der Lehrling. Deswegen forderte er für die 2,5 Stunden, die montags die Schule längere dauerte, als die tägliche Arbeitszeit, eine entsprechende Überstundenvergütung.
Die Richter am Bundesarbeitsgericht sahen die Sache aber anders: Die 2,5 Stunden, die der Berufschulunterricht montags die eigentliche Arbeitszeit an diesem Tag übersteige, seien keine Mehrarbeit
und damit auch nicht als Überstunden zu vergüten, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht. Es gebe keine entsprechende Rechtsgrundlage, die dem Berufsschüler einen solchen Anspruch gegen seinen
Ausbildungsbetrieb gebe. Nach § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) müsse der Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung vom Ausbildungsbetrieb für den Besuch des Unterrichts in der Berufsschule
freigestellt werden. Sofern aber der Berufsschulunterricht die an diesem Tage übliche Arbeitszeit überschreite, sei diese Zeit nicht auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Eine Ausnahme gelte nach § 9
BBiG nur für Auszubildende, die noch keine 18 Jahre alt sind.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 13. Februar 2003; Az.: 6 AZR 537/01
Beschäftigung nach Ausbildungsende begründet Arbeitsverhältnis
Auch eine nur kurze Beschäftigung eines Auszubildenden nach dem Ende der Lehrzeit führt bereits zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da die Rechtslage mit der bei befristeten
Arbeitsverhältnissen vergleichbar ist.
Das Arbeitsgerichts Frankfurt gab damit der Klage eines fertig ausgebildeten Fachinformatikers gegen ein Computerunternehmen statt und verurteilte die Firma, den Arbeitnehmer unbefristet weiter zu
beschäftigen
Der Auszubildende hatte am 13. Juni vergangenen Jahres erfolgreich seine Abschlussprüfung absolviert und war darüber hinaus noch einige Tage an seiner bisherigen Arbeitsstelle weiter beschäftigt
worden. Später wurde er jedoch von seinem Vorgesetzten nach Hausse geschickt. Die Ausbildung sei mit der Abschlussprüfung beendet worden und man habe keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für ihn.
Laut Urteil dürfen Auszubildende jedoch keinen Tag über das Ausbildungsverhältnis hinaus beschäftigt werden. Ansonsten riskiert ein Unternehmen das Zustandekommen eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses. Der Gerichtsvorsitzende wies darauf hin, dass diese Rechtslage mit der bei befristeten Arbeitsverhältnissen vergleichbar ist.
ArbG Frankfurt /M., Urt. - 15 Ca 6952/04
Quelle: arbeitsrecht.de
Tarifvertragliche Beschäftigungsgarantie für Azubis
Ein tarifvertraglich geregelter Kündigungsausschluss, wonach Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung "für mindestens zwölf Monate" in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen sind, kann
nicht durch einzelvertragliche Abrede umgangen werden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Kläger, nachdem dieser die Prüfung abgelegt hatte, im Januar 2001 einen auf 12 Monate befristeten
Arbeitsvertrag geschlossen. Im Vertrag war vorgesehen, das Arbeitsverhältnis könne jederzeit vor Fristablauf ordentlich gekündigt werden. Mit Schreiben vom 30.04.2001 kündigte der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis zum 31.05.2001 und berief sich auf betriebliche Gründe.
Das BAG erklärte die Kündigung - wie schon die Vorinstanzen - für unwirksam.
Sie verstößt gegen den in § 8 des Tarifvertrages Beschäftigungsbrücke enthaltenen Ausschluss der ordentlichen Kündigung.
Nach § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen muss der Arbeitgeber - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - Auszubildende
nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung "für mindestens zwölf Monate" in ein Arbeitsverhältnis übernehmen.
In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Übernommenen nicht ordentlich kündigen. Es handelt sich um einen tarifvertraglichen Kündigungsausschluss. Dem entgegenstehende
einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Übernommenem sind unwirksam.
Der von Arbeitgeberverband und Gewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag will verhindern, dass der Auszubildende sofort nach Abschluss der Ausbildung arbeitslos wird. Ihm soll Berufspraxis zuteil
werden, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Außerdem soll, falls doch Arbeitslosigkeit eintritt, der Berechnung des Arbeitslosengeldes der in dem zwölfmonatigen Arbeitsverhältnis
erzielte Verdienst zugrunde liegen und nicht die niedrigere Ausbildungsvergütung.
Diese Ziele sind nur erreichbar, wenn das Arbeitsverhältnis "mindestens zwölf Monate" besteht, also innerhalb der ersten zwölf Monate nicht ordentlich gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber ist vor
einer Überforderung durch diese zwölfmonatige Beschäftigungsgarantie hinreichend gesichert, weil der Tarifvertrag mehrere Ausnahmen vorsieht, u.a. bei Gründen in der Person des Auszubildenden und bei
akuten Beschäftigungsproblemen im Betrieb.
BAG, Urt. v. 06.07.2006 - 2 AZR 587/05
Quelle: arbeitsrecht.de
Anrechnung des Berufsschulbesuchs auf die wöchentliche Ausbildungszeit
Überschreitet die Dauer des Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit - mangels Rechtsgrundlage - nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur gem. § 9 II Nr. 1 JArbSchG für minderjährige
Auszubildende.
Die Beklagte bildete den volljährigen Kläger zum Einzelhandelskaufmann aus. Nach dem für das Ausbildungsverhältnis geltendem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern betrug
die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 37,5 Stunden. Der Kläger hatte von dienstags bis freitags je 8 Stunden und am Montag 5,5 Stunden zu arbeiten. An diesem Tag nahm er regelmäßig 8 Stunden
am Berufsschulunterricht teil. Hierfür stellte ihn die Beklage frei.
In einer Betriebsvereinbarung vom 11.01.2000 ist eine wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden bestimmt und geregelt, dass der erste Berufsschultag in der Woche mit 8 Stunden vergütet wird.
Daraufhin hat der Kläger die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für 2,5 Stunden wöchentlich verlangt. Das LAG hat die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Der Kläger hat keine Mehrarbeit geleistet. Der Berufsschulbesuch war nicht mit insgesamt 8 Stunden auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach §
7 I BBiG ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ihm ist die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Überschreitet die Dauer des
Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit
anzurechnen. Die Vorschrift des § 9 II Nr. 1 JArbSchG enthält eine entsprechende Anrechnungsvorschrift nur für Auszubildende unter 18 Jahren. Auf die im Ausbildungsbetrieb geltende
Betriebsvereinbarung kann sich der Kläger nicht berufen. Sie ist tarifwidrig (§ 77 III BetrVG).
BAG, Urt. v. 13.02.2003 - 6 AZR 537/01
Quelle: arbeitsrecht.de
Berufsschulschwänzer: Kein Grund zur Kündigung
Wiederholt unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule ist allein kein Grund für die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Der Ausbilder muss zunächst
alle pädagogischen Möglichkeiten ausschöpfen, bevor er eine Kündigung ausspricht. An die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sind wesentlich strengere Maßstäbe zu stellen als an die eines
normalen Arbeitsverhältnisses.
Mit dieser Begründung hat das Gericht der Klage eines Auszubildenden auf Aufrechterhaltung eines Ausbildungsvertrages, dass wegen mehrmaligem, unentschuldigtem
Fernbleiben von der Berufsschule gekündigt wurde, stattgegeben.
Da ein Ausbildungsverhältnis überwiegend erzieherische Aufgaben erfüllt und nicht primär auf die Erbringung einer Leistung zielt, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, vor dem Ausspruch der
Kündigung alle pädagogischen Möglichkeiten auszuschöpfen.
An die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sind nach ständiger Rechtsprechung des BAG wesentlich strengere Maßstäbe anzulegen, als an die eines regulären Arbeitsverhältnisses, weshalb eine
fristlose Kündigung, die sich nur auf wiederholt unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule stützt, nicht rechtmäßig ist.
Quelle: arbeitsrecht.de
Schadensersatz wegen Nichtbestehen der Gesellenprüfung
Ein Schadenersatz begründender Zusammenhang zwischen einer Verletzung der Ausbildungspflicht und dem Misserfolg bei einer Prüfung liegt nur dann vor, wenn genau jene praktischen
Fertigkeiten, welche nach dem Ausbildungsplan hätten vermittelt werden müssen, dem Auszubildenden nicht beigebracht wurden, und er eine konkrete Prüfungsaufgabe deswegen nicht bewältigen
konnte.
Zwischen den Parteien bestand ein Ausbildungsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin zur Hörgeräteakustikerin ausgebildet werden sollte.
Am 27.06.2003 unterzog sich die Klägerin der Gesellenprüfung vor dem Prüfungsausschuss für das Hörgeräteakustikerhandwerk; insgesamt blieb die Klägerin in dieser Gesellenprüfung erfolglos.
Die Klägerin setzte ihre Ausbildung bei der Beklagten fort und bestand anschließend die Gesellenprüfung.
Ab dem 01.07.2003 war die Klägerin bei der Beklagten sodann als Hörgeräteakustikergeselle gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.540,00 EUR brutto beschäftigt.
Die Klägerin macht im geltend, dass sie wegen unzureichender Ausbildung durch die Beklagte die erste Gesellenprüfung nicht bestanden habe und daher einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz
gegen diese habe. Der Schaden ergebe sich daraus, dass sie Bestehen der ersten Prüfung bereits während der Zeit von Juli 2003 bis einschließlich Januar 2004 eine höhere Arbeitsvergütung erzielt
hätte.
Die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil blieb auch vor dem LAG erfolglos.
Nach § 6 BBiG hat der Ausbildende dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Falls der
Ausbilder einer dieser Pflichten verletzt, kann ein Auszubildender Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Der Klägerin ist es aber nicht gelungen, die haftungsbegründende Kausalität zwischen der unterstellten schlechten Ausbildung und dem Nichtbestehen der Gesellenprüfung schlüssig darzulegen. Hierfür
reicht es u.a. nicht aus, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass sie nach Fortführung der Ausbildung bei der Beklagten die anschließende Gesellenprüfung bestanden hat.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Verletzung der Ausbildungspflicht und dem Misserfolg bei einer Prüfung könnte im vorliegenden Fall allenfalls damit begründet werden, dass genau jene
praktischen Fertigkeiten, welche nach dem Ausbildungsplan hätten vermittelt werden müssen, dem Auszubildenden nicht beigebracht wurden, und er eine konkrete Prüfungsaufgabe gerade wegen des Fehlens
dieser bestimmten Fertigkeiten nicht bewältigen konnte.
Die Klägerin hat zwar erstinstanzlich ausgeführt, inwiefern der Beklagte konkret gegen die Verordnung über die Berufsausbildung für Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerinnen i.V.m. dem schriftlichen
Ausbildungsrahmenplan verstoßen hat. Sie hat aber nicht dargelegt, welche Fertigkeiten ihr bei den konkret gestellten Prüfungsaufgaben gefehlt haben, um den praktischen Prüfungsteil zu bestehen.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.07.2005 - 9 Sa 842/04
Unfall auf der Toilette - Arbeitsunfall?
Bürostress hin oder her - irgendwann, da muss man auch mal einem ganz menschlichen Bedürfnis nachkommen. Die Rede ist vom Gang zur Toilette. Doch, was ist, wenn einem genau dort
ein Missgeschick wiederfährt und man einen Unfall hat. Wie steht es dann um die Versicherung?
Dann hat man sozusagen doppeltes Pech. Es gibt nämlich auch nichts von der Versicherung, was das erlittene Schicksal wenigstens finanziell lindern könnte.
So hat es das Landessozialgericht Bayern in einem solchen Fall entschieden.
Der Pechvogel war eine Auszubildende. Die junge Frau zog sich auf der Toilette eine Schädelprellung zu, Grund. Eine Kollegin stieß die Tür zum stillen Örtchen mit so großer Wucht auf, dass die junge
Mitarbeiterin erhebliche Blessuren am Kopf davontrug.
Und doch: Die Berufsgenossenschaft saß am längeren Hebel. Sie brauchte nicht zu zahlen.
Begründung: Bei dem Unglück habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Denn auf Betriebstoiletten bestehe kein Versicherungsschutz. Versichert sei man nur auf dem Weg zur Toilette - und
wieder zurück zum Arbeitsplatz. Ausnahme: Die Sanitäreinrichtungen bergen besondere Gefahrenquellen.
Bereits das Verweilen schon hinter der äußeren Toilettentür ist nicht geschützt, da es sich bei allen Handlungen hinter der Toilettentür nicht um betriebsbedingtes, sondern um privates Tun handelt.
Dieses ist von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht geschützt.
Aktenzeichen: Landessozialgericht Bayern Az.: L 3 U 323/01
Quelle: Radio Thüringen